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Alte Schreibmaschine mit eingespanntem Blatt Text: HISTORY

Geschichte des Rechtspflegerberufs

Zum Verständnis der heutigen Stellung des Rechtspflegers müssen wir etwas zurückgehen zu den Grundlagen unserer Gerichtsverfassung, den Reichsjustizgesetzen, die nach der Gründung des Deutschen Reiches zur Vereinheitlichung der Rechtspflege verabschiedet wurden und 1879 in Kraft getreten sind. Diese Gesetze haben ebenso wie die teilweise erst vor der Jahrhundertwende in Kraft getretenen Verfahrensordnungen für die verschiedenen Bereiche der freiwilligen Gerichtsbarkeit (d.h. der Verfahren, in denen keine Streitigkeiten zwischen Parteien stattfinden und in denen auch keine strafrechtlichen Verurteilungen angestrebt werden) ohne jede Ausnahme alle gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen dem Richter vorbehalten. Schon bald zeigte sich aber, dass der Richter hierdurch mit einer Vielzahl von Aufgaben belastet war, die nicht unbedingt von ihm erledigt werden mussten.

Am Beginn der Entlastungsmaßnahmen stand die preußische Verwaltungsanordnung aus dem Jahre 1906, mit der dem damaligen „Gerichtsschreiber“, dem heutigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, bei zahlreichen einfacheren Geschäften die Fertigung von Entwürfen übertragen und damit seine Stellung als Richtergehilfe geregelt wurde.

Den nächsten, entscheidenden, Schritt brachte die Novellierung der Zivilprozessordnung von 1909, mit der die Zuständigkeit für Kostenfestsetzung und Erlass des Vollstreckungsbefehls auf den Gerichtsschreiber übertragen wurde. Hiermit wurden zum ersten Mal vom Richter wahrzunehmende Geschäfte dem Gerichtsschreiber zur eigenständigen Erledigung überwiesen.

Die allgemeine Notlage nach dem ersten Weltkrieg führte zwangsläufig zu weiteren Entlastungsmaßnahmen. Das Reichsentlastungsgesetz von 1921, die so genannte kleine Justizreform, ermächtigte die Länder, weitere richterliche Geschäfte dem Gerichtsschreiber zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Von der darin enthaltenen Ermächtigung machten die einzelnen Länder in unterschiedlichem Umfang Gebrauch.

Richtungsweisend war vor allem die preußische Entlastungsverfügung vom 28.05.1923. In ihr wurden erstmals Beamte, denen richterliche Geschäfte zur selbständigen Wahrnehmung übertragen waren, als „Rechtspfleger“ bezeichnet.

Rechtlich gesehen blieb der „Rechtspfleger“ allerdings nach wie vor Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Seine Stellung war reichsrechtlich nur durch die Bestimmungen über die Geschäftsstelle in § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt.

Schnell erwies sich aber die Übertragung der ehemals vom Richter wahrgenommen Geschäfte auf den Rechtspfleger als gerechtfertigt, denn die damit betrauten Rechtspfleger bewährten sich. Dies war der Anlass für weitere Bestrebungen, die rechtliche Stellung des Rechtspflegers zu festigen.
Im Jahre 1941 erschien dann eine für das ganze Reichsgebiet geltende Ausbildungsordnung für die Rechtspfleger, in der die Voraussetzungen für eine Vereinheitlichung der Entlastung der Richter durch die Rechtspfleger geschaffen wurde. Die Reichsentlastungsverfügung von 1943 ersetzte schließlich die unübersichtlich gewordenen Entlastungsvorschriften der einzelnen Länder durch ein einheitliches Recht. Auch nach der Rückverlagerung der Justizhoheit auf die Länder nach dem Ende des zweiten Weltkrieges galt diese Entlastungsverfügung bis zum Inkrafttreten des Rechtspflegergesetzes weiter.
Durch eben dieses Rechtspflegergesetz aus dem Jahre 1957 wurden dem Rechtspfleger zahlreiche Rechtsgebiete ganz oder mit wenigen Richtervorbehalten übertragen, ferner viele Einzelgeschäfte auf anderen Gebieten. Die Bedeutung des Rechtspflegergesetzes liegt vor allem darin, dass die gerichtsverfassungsmäßige Stellung des Rechtspflegers gesetzlich festgelegt und in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften für den Richter normiert wurde.

Langwierige Beratungen in der Kommission zur Reform des Gerichtsverfassungsrechts und des Rechtspflegerrechts führten schließlich zum neuen Rechtspflegergesetz, das am 01. Juli 1970 in Kraft trat. Es regelt in den fünf Abschnitten Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers, die Richtervorbehalte auf bestimmten Rechtsgebieten, die Übertragung von Teilgebieten aus dem Aufgabenkreis des Richters sowie das Verhältnis zu anderen Organen der Rechtspflege. Dieses Gesetz hat zunächst die Aufgabenbereiche des Rechtspflegers wesentlich erweitert, ohne allerdings seine gerichtsverfassungsrechtliche Stellung weiter zu entwickeln.

Seit 1970 ist der Rechtspfleger in den Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie auch in vielen anderen Rechtsgebieten mit der Wahrnehmung verantwortungsvoller Aufgaben betraut. Durch die Übertragung fester Aufgabenbereiche ist er ein selbständiges Organ der Rechtspflege. In den ihm nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen Angelegenheiten ist er bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen und grundsätzlich sachlich unabhängig.

Die sachliche Unabhängigkeit ist zuletzt mit Inkrafttreten der dritten Änderung des Gesetzes zum 1. Oktober 1998 deutlich erweitert worden.
Bisher war dem Rechtspfleger eine eigenständige Entscheidung ohne Aktenvorlage an den für seinen Aufgabenbereich zuständigen Richter verwehrt, soweit er bei der Bearbeitung von einer ihm bekannten Stellungnahme des Richters abweichen wollte, rechtliche Schwierigkeiten hatte oder ausländische Gesetze anwenden musste. Nach der Änderung kann der Rechtspfleger ohne diese Einschränkungen entscheiden.
Außerdem gab es gegen seine Entscheidungen den speziellen Rechtsbehelf der Erinnerung, über die der zuständige Richter desselben Gerichts zu entscheiden hatte, so dass die Entscheidungen des Rechtspflegers innerhalb der Instanz überprüft und abgeändert werden konnten.
Nunmehr sind die Entscheidungen des Rechtspflegers grundsätzlich mit dem Rechtsmittel anfechtbar, das auch gegen die Entscheidung des Richters gegeben wäre, so dass nunmehr das Gericht nächster Instanz unmittelbar die Rechtspflegerentscheidung überprüft.
Das „alte“ Erinnerungsverfahren gibt es nur noch bei Entscheidungen, die als Richterentscheidungen unanfechtbar wären, sowie uneingeschränkt im Verfahren vor den Patentgerichten.

Schließlich war es nach dem alten Rechtspflegergesetz Richtern in bestimmten Einzelfällen gestattet, Rechtspfleger mit der Anfertigung von Entscheidungsentwürfen zu beauftragen. Auch dies ist nach der letzten Reform nicht mehr möglich.

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